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   OVG Niedersachsen, 23.11.2015 - 4 LA 223/14   

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OVG Niedersachsen, 23.11.2015 - 4 LA 223/14 (https://dejure.org/2015,35832)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.11.2015 - 4 LA 223/14 (https://dejure.org/2015,35832)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. November 2015 - 4 LA 223/14 (https://dejure.org/2015,35832)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.2015 - 4 LA 223/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung anschließt, findet § 86 Abs. 5 Satz 2 2 Alt. SGB VIII in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in allen Fallgestaltungen Anwendung, in denen keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht und die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, BVerwGE 148, 242 Rn. 22 ff.; ferner Urt. v. 30.9.2009 - B 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58 Rn. 22 ff., v. 9.12.2010 - 5 C 17.09 -, Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 12 Rn. 21, v. 12.5.2011 - 5 C 4.10 -, BVerwGE 139, 378 Rn. 17 und v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 35 ff.).

    Solange die Personensorge keinem Elternteil zusteht, bleibt danach die bisherige Zuständigkeit bestehen, d. h. die Zuständigkeit, die vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Prüfung und gegebenenfalls Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit veranlasst ist, zuletzt bestanden hat (BVerwG, Urt. v. 30.9.2009, a.a.O. Rn 22 ff.; ferner Urt. v. 9.12.2010, a.a.O. Rn 21).

    Die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII endet in diesen Fällen erst mit der Einstellung der Leistung bzw. der Gewährung einer (zuständigkeitsrechtlich) neuen Leistung, der (erneuten) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder der Übertragung der Personensorge auf ein Elternteil (BVerwG, Urt. v. 30.9.2009, a.a.O. Rn. 24, Urt. 9.12.2010, a.a.O. Rn. 22, BVerwG, Urt. v. 12.5.2011, a.a.O. Rn. 25).

    § 86 Abs. 3 SGB VIII erfasst (nur) die Fälle, in denen die Eltern vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und schon in diesem Zeitpunkt keinem Elternteil die Personensorge zusteht (BVerwG, Urt. v. 9.12.2010, a.a.O. Rn 22).

  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12

    Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; bisherige Zuständigkeit; gewöhnlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.2015 - 4 LA 223/14
    § 86 Abs. 5 Satz 2 2 Alt. SGB VIII in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung findet in allen Fallgestaltungen Anwendung, in denen keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht und die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 - 5 C 34.12 -).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung anschließt, findet § 86 Abs. 5 Satz 2 2 Alt. SGB VIII in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in allen Fallgestaltungen Anwendung, in denen keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht und die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, BVerwGE 148, 242 Rn. 22 ff.; ferner Urt. v. 30.9.2009 - B 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58 Rn. 22 ff., v. 9.12.2010 - 5 C 17.09 -, Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 12 Rn. 21, v. 12.5.2011 - 5 C 4.10 -, BVerwGE 139, 378 Rn. 17 und v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 35 ff.).

    Dass § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz - KJVVG) vom 29. August 2013 (BGBl I S. 3464) geändert worden ist, steht der vorgenannten Auslegung von § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, da die Änderung erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 Geltung beansprucht (BVerwG, Urt. v. 14.11.2013, a.a.O. Rn. 15).

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.2015 - 4 LA 223/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung anschließt, findet § 86 Abs. 5 Satz 2 2 Alt. SGB VIII in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in allen Fallgestaltungen Anwendung, in denen keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht und die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, BVerwGE 148, 242 Rn. 22 ff.; ferner Urt. v. 30.9.2009 - B 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58 Rn. 22 ff., v. 9.12.2010 - 5 C 17.09 -, Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 12 Rn. 21, v. 12.5.2011 - 5 C 4.10 -, BVerwGE 139, 378 Rn. 17 und v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 35 ff.).

    Solange die Personensorge keinem Elternteil zusteht, bleibt danach die bisherige Zuständigkeit bestehen, d. h. die Zuständigkeit, die vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Prüfung und gegebenenfalls Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit veranlasst ist, zuletzt bestanden hat (BVerwG, Urt. v. 30.9.2009, a.a.O. Rn 22 ff.; ferner Urt. v. 9.12.2010, a.a.O. Rn 21).

    Die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII endet in diesen Fällen erst mit der Einstellung der Leistung bzw. der Gewährung einer (zuständigkeitsrechtlich) neuen Leistung, der (erneuten) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder der Übertragung der Personensorge auf ein Elternteil (BVerwG, Urt. v. 30.9.2009, a.a.O. Rn. 24, Urt. 9.12.2010, a.a.O. Rn. 22, BVerwG, Urt. v. 12.5.2011, a.a.O. Rn. 25).

  • BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 4.10

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Rückerstattung; Kostenerstattung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.2015 - 4 LA 223/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung anschließt, findet § 86 Abs. 5 Satz 2 2 Alt. SGB VIII in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in allen Fallgestaltungen Anwendung, in denen keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht und die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, BVerwGE 148, 242 Rn. 22 ff.; ferner Urt. v. 30.9.2009 - B 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58 Rn. 22 ff., v. 9.12.2010 - 5 C 17.09 -, Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 12 Rn. 21, v. 12.5.2011 - 5 C 4.10 -, BVerwGE 139, 378 Rn. 17 und v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 35 ff.).

    Die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII endet in diesen Fällen erst mit der Einstellung der Leistung bzw. der Gewährung einer (zuständigkeitsrechtlich) neuen Leistung, der (erneuten) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder der Übertragung der Personensorge auf ein Elternteil (BVerwG, Urt. v. 30.9.2009, a.a.O. Rn. 24, Urt. 9.12.2010, a.a.O. Rn. 22, BVerwG, Urt. v. 12.5.2011, a.a.O. Rn. 25).

  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09

    Aufenthalt; elterliche Sorge; Einrichtung; Einrichtungskette; Einrichtungsort;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.2015 - 4 LA 223/14
    Denn für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (entsprechend) nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ist es ausreichend, dass irgendwann vor Beginn der Leistung das Kind bzw. der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei dem Elternteil gehabt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.2010 - 5 C 21.09 -, BVerwGE 138, 48 Rn. 19).
  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.2015 - 4 LA 223/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung anschließt, findet § 86 Abs. 5 Satz 2 2 Alt. SGB VIII in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in allen Fallgestaltungen Anwendung, in denen keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht und die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, BVerwGE 148, 242 Rn. 22 ff.; ferner Urt. v. 30.9.2009 - B 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58 Rn. 22 ff., v. 9.12.2010 - 5 C 17.09 -, Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 12 Rn. 21, v. 12.5.2011 - 5 C 4.10 -, BVerwGE 139, 378 Rn. 17 und v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 35 ff.).
  • VG Hannover, 06.03.2018 - 3 A 398/15

    Begründen; gewöhnlicher Aufenthalt; Jugendhilfe; Kosten; Kostenerstattung

    (2) Die Kammer vermag aber der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auslegung des § 86 Abs. 5 Satz 2, Alt. 2 SGB VIII a. F. auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die weitere Rechtsprechung sich ihr - soweit ersichtlich - nach der Entscheidung vom 14. November 2013 zumindest "aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit" (vgl. VG Aachen, Urt. v. 20.11.2014 - 1 K 2893/12 - juris, Rn. 41; Nds. OVG, Beschl. v. 23.11.2015 - 4 LA 223/14 -, juris, Rn. 3; weitergehend in der Sache auch: VG Koblenz, Urt. v. 23.02.2015 - 3 K 1243/13.KO -, juris, Rn. 28 ff) angeschlossen hat, nicht zu folgen.

    Das Urteil weicht hinsichtlich der Auslegung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII a. F. von dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. November 2015 - 4 LA 223/14 - und von dem Urteil des BVerwG vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 - ab und beruht auch auf dieser Abweichung.

  • OVG Niedersachsen, 07.12.2018 - 10 LA 16/18

    Einrichtung; gewöhnlicher Aufenthalt; Jugendhilfe; Kostenerstattungspflicht;

    Denn das betreute Kind hat nicht erst seit dem 1. Januar 2011, sondern bereits seit dem 16. Mai 1999 und damit dauerhaft bei Pflegeeltern im Bereich des Klägers gelebt (siehe hierzu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.11.2015 - 4 LA 223/14 - nicht veröffentlicht).

    Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. November 2015 (- 4 LA 223/14 -) festgestellt, dass vor Beginn der Leistungen des Klägers die Beklagte der örtlich zuständige Jugendhilfeträger gewesen ist.

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 23) findet § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII über seinen Wortlaut hinaus in allen Fallgestaltungen Anwendung, in denen - wie hier - keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht und die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.11.2015 - 4 LA 223/14 -), mit der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Folge, dass die bisherige Zuständigkeit der Beklagten bestehen geblieben wäre.

    Die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII endet in diesen Fällen erst mit der Einstellung der Leistung, der Gewährung einer zuständigkeitsrechtlich neuen Leistung, der (erneuten) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder der Übertragung der Personensorge auf ein Elternteil (BVerwG, Urteile vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, juris Rn. 22, und vom 12.05.2011 - 5 C 4.10 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.11.2015 - 4 LA 223/14 -).

  • OVG Niedersachsen, 23.01.2018 - 10 LA 21/18

    Jugendhilfe; Jugendhilfeträger; Kostenerstattung

    Selbst nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt in den Fällen des § 85 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII (a. F.) die (erneute) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich eines örtlichen Trägers im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu einem Zuständigkeitsübergang auf diesen (BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, juris Rn. 24, ausdrücklich auch für den Fall, dass die Personensorge keinem Elternteil zusteht, und Urteil vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, juris Rn. 22, und Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 4/10 - , juris Rn. 25; ausdrücklich auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.11.2015 - 4 LA 223/14 -, juris Rn. 3).
  • VG Hannover, 01.12.2015 - 3 A 5492/11

    Aufenthalt; fehlende; gewöhnlicher; Hilfebeginn; nachträgliche; Personensorge;

    bb) Die Kammer vermag jedoch der vom BVerwG vertretenen Auslegung des § 86 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. SGB VIII (a. F.) auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die weitere Rechtsprechung sich ihr - soweit ersichtlich - nach der Entscheidung des BVerwG vom 14.11.2013 (5 C 34/12, juris) zumindest "aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit" (vgl. VG Aachen, Urt. vom 20.11.2014, 1 K 2893/12, juris, Rn. 41; jüngst auch Nds. OVG, Beschl. vom 23.11.2015, 4 LA 223/14, juris, Rn. 3; weitergehend in der Sache auch: VG Koblenz, Urt. vom 23.02.2015, 3 K 1243/13.KO, juris, Rn. 28 ff) angeschlossen hat, nicht zu folgen.

    Das Urteil weicht hinsichtlich der Auslegung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII (a. F.) von dem Beschluss des Nds. OVG vom 23.11.2015 (4 LA 223/14) und von dem Urteil des BVerwG vom 14.11.2013 (5 C 34/12) ab und beruht auch auf dieser Abweichung.

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